Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Freelacer
1.1 Geltungsbereich
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 01.01.2005 gültig und gelten für sämtliche
Leistungen des Auftragnehmers (Tobias Buchwald „Buchy“). Von den Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Der Eintrag des Auftragnehmers beim Gewerbeamt
Stuttgart erfolgte am 01.01.2000
1.2 Vertragsart
Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge
einzustufen.
1.3 Bestätigung
Eine Beauftragung für Arbeiten als Meister für Veranstaltungstechnik, Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere
schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB.
Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil.
Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.
1.4 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
1.5 Auftraggeber-Pflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten
zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine
ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Dies können sein:
– technischen Pläne und Zeichnungen
– Grundrisse
– Bestuhlungspläne
– Flucht- & Rettungswegpläne
– Detailzeichnungen
– Bühnenpläne
– Beschallungspläne
– Beleuchtungspläne
– Berechnungen
– Energieanforderungen
– Materiallisten.
Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die
Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.
1.6 Auftragnehmer-Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter
Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin
verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten
technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
1.7 Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der
Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des
Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder
sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom
Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter
oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder
Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter
unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung
der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.
1.8 Leistungsbeschreibung / Leistungsnachweis
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung,
die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere
Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart.
Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der
Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der
Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen
Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-) Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder
mangelhaft erbracht wurden.
Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder EMail.
Eine EMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung
gleichzeitig der Leistungsnachweis.
1.9 Bereitstellung von Material
Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur
Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE …), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit
für Ersatz.
1.10 Arbeitszeit
Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden
bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je
angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der siebzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
1.11 Arbeitssicherheit
Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor
Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
11.2 Höhenarbeiten
Der Auftragnehmer führt Höhenarbeiten nur nach vorangegangener Absprache aus. PSA muss vom Auftraggeber gestellt werden.
Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt.
1.13 Zahlungsziel / Widerspruch
Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt zehn Werktage ab Rechnungsdatum.
Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich
geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Email zugestellt wird. Eine EMail gilt
erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt.
Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren
Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in
bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben.
Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.
1.14 Auslagen
Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die
Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur
Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.
1.15 Helfer
Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese
ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der
Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.
1.16 Verpflegung / Catering
Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt. Kalte Getränke (Mineralwasser ohne Kohlensäure) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung
Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig,
spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
1.17 Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser
Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder
Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.
2. Allgemeine Mietbedingungen
2.1 Gerichtsstand und Vertragsrecht
Sofern der Gesetzgeber im Einzelfall nichts anderes vorsieht ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien in Karlsruhe – Stadt.
Für die Rechts- und Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien kommt ausschließlich die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung.
Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige Regelung zu vereinbaren, die diesen Bedingungen am nächsten kommt.
Grundlage sämtlicher geschäftlicher Handlungen von Ixion-Lights GmbH sind diese Bestimmungen. Nebenreden und abweichende Bestimmungen müssen durch Ixion-Lights ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.2 Haftung von Ixion-Lights
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Ausfall oder Unnutzbarkeit des Mietgegenstandes, Nichterfüllung, jegliche Art von Folgeschäden, entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden.
Ixion-Lights haftet für keine Sach- und Personenschäden jeglicher Art, die durch den Mietgegenstand bzw. durch deren Installation mittelbar oder unmittelbar verursacht werden bzw. auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Personenschäden wie zum Beispiel Herzrhythmusstörungen, Tinitus, Hörschäden, usw.. Sowie für Verbrennungen an Scheinwerfern oder Nebelmaschinen. Ebenso sind genügend Vorsichtsmaßnahmen zu treffen wenn Pyrotechnik zum Einsatz kommt.
2.3 Pflicht des Mieters
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und dürfen ausschließlich von kundigem oder unterwiesenem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei vertragswidrigen und zweckfremden Gebrauch kommt es automatisch zu Kündigung und Vertragsbeendigung.
Es sind die Bedienungs- und Aufbauanleitungen anzuwenden.
Bei Vermietung von Abschrankungssystemen sind die verschiedenen Musikrichtungen zu differenzieren. (Rock, Hip Hop, Heavy Metal, Pop, usw.) Danach müssen die Anzahl der Wellenbrecher und Menge der Besucher der einzelnen Bereiche ausreichend ausgelegt werden. Des Weiteren gelten die Richtlinien der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache.
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken. Außerdem ist er verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen.
Der Mieter haftet bei Verschulden für alle Folgeschäden und Kostenaufwendungen, die aus der Unnutzbarkeit der Mietsache folgen (Diebstahl der Mietsache und dadurch Mietausfälle, Anschaffung von Ersatzgeräten usw.).
2.4 Angebote und Gültigkeit
Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, bis zum Eingang einer verbindlichen Bestellung behält sich der Vermieter ausdrücklich eine anderweitige Verwendung vor.
Getroffene Preisaussagen verstehen sich als Euro Nettopreise zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Alle technischen Angaben sind ohne Gewähr. Änderung der Modelle und Liefermöglichkeiten werden vorbehalten.
2.5 Mietzeiträume und Mietpreise
Der Mieter ist verpflichtet sich bei der Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Bei Veranstaltungen gilt der Funktionstest nach dem Aufbau als Bestätigung.
Die Preise nach Preisliste beziehen sich auf einen Nutzungs- / Veranstaltungstag (12Std.). Preise für Langzeitmieten bedürfen sich grundsätzlich der gesonderten und schriftlichen Vereinbarung.
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Abholtag des Mietgegenstandes im Lager von Ixion-Lights und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe im Lager. Der Mietgegenstand gilt als eingegangen, wenn er von Ixion-Lights als sauber und ordnungsgemäß befunden wurde.
Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten, ansonsten hat der Mieter unverzüglich den Vermieter in Kenntnis zu setzen. Für jeden überschrittenen Rückgabetag behält sich Ixion-Lights vor, den zusätzlichen Mietpreis zu verlangen.
2.6 Zahlung und Rücktritt
Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge.
Bei Veranstaltungen wird stets eine hälftige Anzahlung vor Veranstaltungsbeginn fällig. Der Restbetrag muss unmittelbar nach der Beendigung der Veranstaltung bezahlt werden.
Bei Vermietungen von Mietgegenständen muss der gesamte Betrag bei Abholung bezahlt werden. Auf Verlangen kann Ixion-Lights eine Kaution erheben (min. 25% des Warenwertes). Der Personalausweis ist vorzulegen.
Bezahlung in bar oder per Rechnungsstellung liegt ganz im Ermessen von Ixion-Lights. Hierbei gilt: die Rechnung wird mit Erhalt zur Zahlung fällig.
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 50 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 2 Tagen vor Veranstaltungs- oder Abholungsdatum des Mietgegenstandes storniert ist eine Bearbeitungsgebühr von 75 % des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
10 Tage nach Fälligkeit gerät der Mieter in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von mindesten 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
2.7 Verbrauchs-, Handelsware und Verschleißteile
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Ixion-Lights.
Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von Ixion-Lights. Falls dies scheitern sollte besteht die Möglichkeit der Preisminderung.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Ixion-Lights behält sich vor Verschleißteile, wie Lampen oder ähnliches in Rechnung zu stellen.
2.8 Rechte Dritter
Die Nutzung der Mietgegenstände durch Dritte ist strengstens untersagt. Im Ausnahmefall kann Ixion-Lights ihr schriftliches Einverständnis erteilen.
Ixion-Lights ist nur an den Vertrag mit dem Mieter gebunden und weist Rechte und Pflichten Dritter ab.
2.9 Anmietung
Soweit Ixion-Lights Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort -im Zweifel Karlsruhe- anzuliefern. Erfüllungsort ist für beide Parteien Karlsruhe.
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Ixion-Lights die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. Ixion-Lights ist daher generell eine Untervermietung gestattet. Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend zu versichern. Der Vertragspartner stellt Ixion-Lights und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. Die Ixion-Lights trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ixion-Lights beruht.
3. Allgemeine Verkaufsbedingungen
3.1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verkäufe und Lieferung von Leistungsgegenständen Ixion-Lights.
2. Es gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Kunden widerspricht Ixion-Lights hiermit ausdrücklich, es sei denn, Ixion-Lights hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Ixion-Lights in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
3. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung der Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb 1 (einer) Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht oder diese ihm bereits bei Bestellung bekannt waren.
4. Die Bedingungen von Ixion-Lights gelten auch für alle künftigen Geschäfte von Ixion-Lights mit dem Kunden, ohne dass es ihrer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf; sind die Bedingungen geändert worden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind oder er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich schriftlich.
3.2 Vertragsabschluss
1. Das erste Angebot von Ixion-Lights ist freibleibend und bindet sie nicht. Bestellungen sind für
den Kunden verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Kunden und
die schriftliche Auftragsbestätigung von Ixion-Lights zustande und wenn der Kunde nicht
schriftlich oder per Telefax widersprochen hat. Der Vertrag kommt auch durch die
Annahme des Leistungsgegenstandes unter diesen Bedingungen zustande, wenn der
Leistungsgegenstand durch Ixion-Lights erbracht wird, ohne dass dem Kunden vorher eine
Bestätigung zugegangen ist. Im Zweifel ist die Auftragsannahme oder Bestätigung von Ixion-Lights maßgeblich.
2. Die in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot
gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen, Maß-, Gewichts-,
Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von
Geräten für neue Technologien sowie Darstellungen zum Leistungsgegenstand sind
keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als
solche bezeichnet und von GLP schriftlich bestätigt wurden. Geringe Abweichungen von
der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung
des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt
insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen
Fortschritt dienen. Ohne eine schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige
öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung von Ixion-Lights.
3. Ixion-Lights ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese
für den Kunden zumutbar sind.
3.3 Preise und Zahlungen
1. Die Preise werden, soweit nicht individuell gesondert vereinbart, nach der jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Ixion-Lights (Druckfehler und Irrtum
vorbehalten), die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Die Preise verstehen sich
netto ab Ablieferungslager von Ixion-Lights zuzuglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Montage. Fracht, Porto, Zoll und sonstige
Nebenkosten werden gesondert erhoben.
2. Der Versand erfolgt nach freier Wahl von Ixion-Lights. Ixion-Lights liefert in handelsublicher
Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackung) oder
frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.
3. Lieferungen erfolgen ausschließlich per Vorkasse, es sei denn dass eine andere
Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde. Die gewünschte Art der Bezahlung kann
vom Kunden auf dem Bestellformular vermerkt und muss durch die Auftragsbestätigung
von von Ixion-Lights schriftlich bestätigt werden. Kommt der Kunde bei Vereinbarung einer
abweichenden Zahlungsweise in Zahlungsverzug ist Ixion-Lights berechtigt, ohne dass es einer
Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8% (acht Prozent) über dem Basiszinssatz
im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Sofern es sich bei dem Kunden um einen
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, betragen die Verzugszinsen 5% (fünf
Prozent) über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB. In beiden Fällen kann der
Kunde nachweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung im konkreten Fall
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als der hier vereinbarte
Prozentsatz. Soweit Ixion-Lights einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie
berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder werden sonstige Tatsachen
bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf
Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Kunden, ist von Ixion-Lights neben § 3
Absatz 3 berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern,
und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder
vorbehaltlich von Ixion-Lights sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer
angemessenen Frist für die Bezahlung zurück zu treten. Der Kunde kann die
Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für von Ixion-Lights akzeptablen Sicherheit
abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen von Ixion-Lights auch dann zu, wenn über das
Unternehmen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender
Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Kunden
aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht
unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet werden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Aufrechnungen des Kunden mit
Gegenforderungen, einschließlich Minderungen wegen geltend gemachter Männgelrugen,
sind nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen des Kunden
zulässig. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen
zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschrift ist fällig.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 (einen) Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, oder innerhalb vereinbarter Fristen
Lieferungen vom Kunden nicht angenommen oder Bestellungen nicht abgerufen, hat
Ixion-Lights das Recht, nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurückzutreten. In diesem Fall kann Ixion-Lights dem Kunden fur jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Preises der Waren der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% (fünf Prozent) berechnen. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Forderungen des Kunden gegen Ixion-Lights darf der Kunde nicht abtreten.
3.4 Lieferzeit, Leistungserbringung
1. Von Ixion-Lights angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht
als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen für
Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernder
Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Lieferfristen und -termine angemessen; dies gilt nicht, wenn Ixion-Lights die
Verzögerung zu vertreten hat. Lieferfristen und -termine gelten als von der Ixion-Lights
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Auslieferungslager
von Ixion-Lights verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
2. Ixion-Lights kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Im Fall einer von Ixion-Lights zu
vertretenen Nichteinhaltung von verbindlichen Lieferfristen und -terminen oder von von Ixion-Lights zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung steht dem Kunden, im Fall des
Verzugs jedoch erst, nachdem er eine angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung
gesetzt hat bzw. – soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
Betracht kommt – eine Abmahnung hat zugehen lassen und die Konsequenz des
fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung bzw. Abmahnung angedroht hat, ein
Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit
gemeldet waren, oder aufgrund Nichterfüllung. Alle Mahnungen und Fristsetzungen bzw.
Abmahnungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde ist
verpflichtet auf Verlangen von Ixion-Lights innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob
er wegen der Verzögerung der Lieferung oder der Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht. Ein Rucktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen,
soweit die Verzögerung der Lieferung oder die Unmöglichkeit von Ixion-Lights nicht zu vertreten
ist. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung und Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer von Ixion-Lights etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat Ixion-Lights die hierdurch bedingte Verzögerung von
Lieferfristen und -terminen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu
vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere unverschuldete
Betriebsbehinderungen durch Unwetter, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis
sowie ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Maschinen sowie
Kommunikationsnetzen und -rechnern, Ausfall der EDV-Anlage, Kabelbrand, Streik und
Aussperrung, behördliche Eingriffe, Krieg, kriegsähnliche Zustände und Bürgerkrieg,
Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Rohstoffen, Transportmöglichkeiten,
Maschinenschäden, unverschuldete Unfälle während der Arbeit etc. gleichgültig, ob
diese Umstände bei von Ixion-Lights oder bei einem Vor- und Zulieferer von Ixion-Lights eintreten.
4. Ixion-Lights kann sich zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung ihrer Leistungen
selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dabei bleibt Ixion-Lights jedoch dem Kunden
stets unmittelbar verpflichtet. Ixion-Lights entscheidet nach eigenem Ermessen, welche
Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung und sonstigen Erfüllung des Vertrages einsetzt
oder austauscht.
3.5 Gefahrenübergang / Versendung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn der
Leistungsgegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und
Kosten des Kunden werden Lieferungen von der Ixion-Lights gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Kunde
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden
über.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen. Er darf die
Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4. Bei Beschädigung oder Verlust des Leistungsgegenstandes auf dem Transport, hat der
Kunde beim Transporteur unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
Hiervon ist von Ixion-Lights innerhalb von 7 (sieben) Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
5. Anspruche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn
sie nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Ankunft des Leistungsgegenstandes am
Bestimmungsort schriftlich im Einzelnen angezeigt werden.
3.6 Lieferungen außerhalb Deutschlands
Der Vertragspartner von Ixion-Lights des jeweiligen Landes verpflichtet sich, die Ware nur in den
Handel seines Landes zu bringen, wenn die jeweiligen technischen und rechtlichen Vorgaben
des jeweiligen Landes für den Handel erfüllt sind. Die Umsetzung geht zu Lasten des jeweiligen
Vertragspartners. Verbindlich sind für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes die
gültigen, rechtlichen und technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Ixion-Lights
übernimmt keine Gewähr, dass der Leistungsgegenstand den rechtlichen und technischen
Bestimmungen des jeweiligen Landes entspricht.
3.7 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu
untersuchen oder sorgfältig untersuchen zu lassen und, wenn sich ein Mangel an dem
Leistungsgegenstand zeigt, Ixion-Lights unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen,
diesen schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichungen von dem
vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen (Rüge). Der Erhalt des
Leistungsgegenstandes in diesem Sinne ist im Fall jedes einzelnen
Leistungsgegenstandes dann erfolgt, wenn dieser in der Art in den Machtbereich des
Kunden gelangt ist, insbesondere der Kunde diesen von Ixion-Lights in der Art erhalten hat
und/oder dem Kunden dieser in der Art von Ixion-Lights zugänglich gemacht wurde, dass der
Kunde den Leistungsgegenstand auf seine Beschaffenheit prüfen kann.
2. Bei sorgfältiger Untersuchung gelten erkennbare Mängel des Leistungsgegenstandes
vom Kunden als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5
(fünf) Tagen, nach Erhalt des Leistungsgegenstandes durch Ixion-Lights gemäß § 7 Absatz 1
Satz 2 und Untersuchung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vom Kunden schriftlich und mit
genauer Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand
gerügt werden (verspätete Rüge).
3. Sollte sich ein bei der sorgfältigen Untersuchung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zunächst
nicht erkennbarer Mangel an dem Leistungsgegenstand später zeigen, ist dieser der
Ixion-Lights unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, schriftlich und mit genauer
Beschreibung der Abweichung/en vom vereinbarten Leistungsgegenstand anzuzeigen
(Rüge). Werden Mängel an dem von Ixion-Lights erbrachten Leistungsgegenstand (§ 7
Absatz 1 Satz 2) später erkennbar, so gelten diese vom Kunden als genehmigt, wenn
sie nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Tagen, nach ihrer Entdeckung
vom Kunden schriftlich und mit genauer Beschreibung der Abweichung/en von dem
vereinbarten Leistungsgegenstand gerügt werden (verspätete Rüge).
3.8 Gewährleistung
1. Ixion-Lights leistet für Mängel des Leistungsgegenstandes nach ihrer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung/Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
Neuherstellung/Neuleistung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes. Schlägt die
Nachbesserung/Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Das wahlweise Recht zur Minderung oder zum
Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden auch zu, soweit Ixion-Lights die
Nachbesserung/Nacherfüllung verweigert, weil diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Zum Rücktritt ist der Kunde jedoch nur berechtigt, wenn ein nicht
unerheblicher Mangel vorliegt und die erbrachte Leistung von Ixion-Lights ohne
Nachbesserung/Nacherfüllung für ihn von keinem Interesse ist. Vor einem Rücktritt hat
der Kunde von Ixion-Lights erfolglos eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung
verbundene schriftliche Ausschlussfrist zur Nachbesserung/Nacherfüllung oder
Neuherstellung Neuleistung zu setzen; § 4 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
2. Soweit der Kunde nach dem vorstehenden § 8 Absatz 1 zu Minderung oder Rücktritt
berechtigt ist, kann er daneben von Ixion-Lights Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 9
verlangen.
3. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes (§ 2 Absatz 2) oder bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung dessen Brauchbarkeit.
4. Mängelansprüche des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) verjähren in 12
(zwölf) Monaten. Für Verbraucher tritt die Verjährung erst 24 (vierundzwanzig) Monate
ab Erbringung der Leistung ein. Beim Kauf von gebrauchten Leistungsgegenständen
beträgt die Verjährung 12 (zwölf) Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit
Abnahme/Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 479 Absatz 1
und 634 a Absatz1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Ixion-Lights und bei arglistigen Verschweigen eines
Mangels.
3.9 Haftungsbeschränkung
1. Ixion-Lights haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere bei
Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, nur soweit der Schaden durch schuldhafte Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) durch Ixion-Lights in einer das Erreichen
des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden oder auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Ixion-Lights, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Eine Schadensersatzhaftung für leichte und
grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen von Ixion-Lights ist ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkung des § 9 Absatz 1 gilt nicht bei Schäden infolge Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz oder nach sonst zwingenden Haftungsvorschriften.
3. Haftet Ixion-Lights für die Verletzung von Kardinalpflichten, ist die Höhe des Ersatzes von
Vermögensschäden durch Ixion-Lights auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, der in der Regel den Auftragspreis nicht überschreitet. Die Haftung bei leicht
fahrlässig durch Ixion-Lights verursachten Schäden ist auf Schäden am Leistungsgegenstand
bzw. unmittelbare Schäden beschränkt und erfasst nicht den Ersatz mittelbarer Schäden
oder von Mangelfolgeschäden.
4. Die Haftung von Ixion-Lights ist ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes
geregelt ist.
5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung
verjährt in 12 (zwölf) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher
tritt die Verjährung erst 24 (vierundzwanzig) Monate ab Erbringung des
Leistungsgegenstandes ein.
3.10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Leistungserbringung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur
vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung
mit Ixion-Lights das Eigentum von Ixion-Lights. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, von Ixion-Lights zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% (zwanzig
Prozent) übersteigt, wird von Ixion-Lights auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Leistungsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er Ixion-Lights gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine
Abnehmer mit allen Nebenrechten an Ixion-Lights ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber
verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu
vereinbaren, soweit hiervon die Sicherungsrechte von Ixion-Lights betroffen werden. Besteht ein
Abnehmer des Kunden auf einem Abtretungsverbot, so hat der Kunde von Ixion-Lights hiervon
unverzüglich zu unterrichten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Kunden insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Kommt der Kunde von Ixion-Lights gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, so ist von Ixion-Lights neben
den Maßnahmen gemäß § 3 Absätze 3 und 4 ohne weiteres berechtigt, die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die
Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der
Kunde verpflichtet sich, von Ixion-Lights den Zutritt zu seinen Räumen und die Inbesitznahme
zu gestatten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, von Ixion-Lights auf Anforderung Auskunft über den Bestand an
Vorbehaltswaren und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs
Dritter oder sonstiger Eingriffe oder Verfügungen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die
abgetretenen Forderungen (bspw. Pfändung, Beschlagnahme) hat der Kunde von Ixion-Lights
unverzüglich zu unterrichten und von Ixion-Lights bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu
unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung der
Rechte von Ixion-Lights zu ergreifen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder
andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware
an Ixion-Lights ab.
3.11 Urheber-, Leistungsschutz- und Gewerbliche Schutzrechte, pauschalisierter
Schadensersatz
1. An Leistungsgegenständen, Unterlagen, Vorschlägen, Dokumentationen, sämtlichen
Angebotsunterlagen (Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Texte,
Daten/Datensätze, Software, Kalkulationen etc.) sowie allen im Rahmen der
Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen sonstigen Sachen, Unterlagen und
Informationen behält sich Ixion-Lights insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungs sowie
gewerbliche Schutzrechte (im Folgenden „Schutzrechte“) vor. Sie dürfen nur im
vertraglich zugestandenen Rahmen vom Kunden genutzt und/oder verwertet werden.
Kommt zwischen und dem Kunden kein Vertrag zustande oder ist ein Vertrag beendet,
sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt und/oder verwertet
werden.
2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch von Ixion-Lights erbrachten,
vertragsgemäßen Leistungsgegenständen, gegen den Kunden berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet Ixion-Lights gegenüber dem Kunden wie folgt:
a) Ixion-Lights wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den
betroffenen Leistungsgegenstand erwirken, den Leistungsgegenstand so ändern, dass
keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, oder den Leistungsgegenstand
austauschen. Ist Ixion-Lights dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie den
Leistungsgegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Ixion-Lights bestehen nur dann, wenn der
Kunde Ixion-Lights über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und Ixion-Lights alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des
Leistungsgegenstands aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Kunde die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche gegen Ixion-Lights
ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden gegen Ixion-Lights sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine
von Ixion-Lights nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der
Leistungsgegenstand vom Kunden, ohne dazu ausdrücklich schriftlich von Ixion-Lights
berechtigt zu sein, geändert, ergänzt, bearbeitet, teil- oder ausschnittsweise oder in
Verbindung mit einem nicht von Ixion-Lights gelieferten Leistungsgegenstand benutzt wird.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in § 12 Absatz 2a) geregelter Ansprüche
des Kunden; § 9 bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Kunden zum Rücktritt
vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche gegen Ixion-Lights sind ausgeschlossen. Bei
Vertragsschluss zwischen Ixion-Lights und dem Kunden sind keine Ansprüche Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von Ixion-Lights vertragsgemäß erbrachte
Leistungsgegenstände bekannt. Ixion-Lights und der Kunde werden sich unverzüglich vor
Bekanntwerden den Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten
sowie sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich
entgegenzuwirken.
3.12 Referenzen, Öffentlichkeitsarbeit
Ixion-Lights ist ferner dazu berechtigt, die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zu
Demonstrationszwecken sowie zum Zwecke der Werbung, Eigenwerbung, Information und für
Begleitmaterialien, in sämtlichen TV Medien, neuen Medien, insbesondere der eigenen
Website/Homepage, sowie in Printmedien zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen, oder
auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse
schriftlich geltend machen.
3.13 Schlussbestimmungen
1. Ixion-Lights und der Kunde sind sich einig, bei der Geltendmachung ihrer jeweiligen Rechte eine
einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere
Situation des Anderen berücksichtigen.
2. Alle Ergänzungen, Zusätze und Änderungen irgendeiner Bestimmung des Vertrages,
einschließlich dieser Bedingungen, und alle Verzichtserklärungen, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies (Schriftform) gilt insbesondere auch für die Aufhebung
des Schriftformerfordernisses und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Zur
Einhaltung der Schriftform genügt eine Übermittlung per E-Mail nicht.
3. Erfüllungsort ist der Sitz von Ixion-Lights.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Für Verträge mit Kaufleuten und/oder Unternehmen wird
für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten
als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart, mit der Maßgabe, dass Ixion-Lights berechtigt ist, auch am
Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Ixion-Lights die aus der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für die eigenen geschäftlichen
Zwecke von Ixion-Lights verwendet.
6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die in ihrer Zweckrichtung und
Ausgestaltung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und die
den Interessen beider Parteien angemessen Rechnung trägt.
Erstellungsdatum 01.01.2005